Der Flucht- und Rettungsplan zeigt, wohin man im Ernstfall geht. Die Brandschutzordnung legt fest, was zu tun ist, bevor und während es brennt: Wer alarmiert, wer räumt, wer löscht, und woran sich alle anderen halten. Sie ist kein Plan, sondern ein Textdokument, und sie besteht aus drei Teilen mit drei unterschiedlichen Zielgruppen.
Was die Brandschutzordnung regelt
Grundlage ist die DIN 14096. Sie beschreibt, wie eine Brandschutzordnung aufgebaut sein muss und wie sie bekannt gemacht wird. Inhaltlich geht es um zwei Dinge: Brände von vornherein zu verhindern und, falls doch etwas passiert, ein geordnetes Vorgehen sicherzustellen.
Der organisatorische Brandschutz ist damit die dritte Säule neben dem baulichen und dem anlagentechnischen Brandschutz. Türen, Brandwände und Meldeanlagen wirken auch ohne Zutun. Die Brandschutzordnung wirkt nur, wenn die Menschen im Gebäude wissen, was von ihnen erwartet wird.
Die drei Teile
Teil A richtet sich an alle Personen im Gebäude, also auch an Besucher, Lieferanten und Handwerker. Er passt auf ein einzelnes Blatt, hängt gut sichtbar aus und beschränkt sich auf das Wesentliche: Brände verhüten, Ruhe bewahren, Brand melden, in Sicherheit bringen, Löschversuch unternehmen. Ausgehängt wird er dort, wo auch der Flucht- und Rettungsplan hängt, üblicherweise in Fluren, Treppenhäusern und Eingangsbereichen.
Teil B richtet sich an Beschäftigte ohne besondere Brandschutzaufgaben, also an alle, die sich nicht nur kurzzeitig im Gebäude aufhalten. Er geht deutlich weiter als Teil A und behandelt betriebliche Besonderheiten: Umgang mit brennbaren Stoffen, Freihalten von Flucht- und Rettungswegen, Verhalten bei Alarm, Meldewege, Sammelstellen. Teil B wird nicht ausgehängt, sondern ausgehändigt und im Rahmen der Unterweisung erläutert.
Teil C richtet sich an Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben: Brandschutzbeauftragte, Brandschutzhelfer, Evakuierungshelfer, teilweise auch Haustechnik und Empfang. Hier stehen konkrete Zuständigkeiten, Aufgaben vor und im Brandfall, Einweisung der Feuerwehr und die Verantwortung für Wartung und Prüfungen.
Wer eine Brandschutzordnung braucht
Eine ausdrückliche Pflicht für jeden Betrieb gibt es nicht in einem einzigen Gesetz. Die Anforderung ergibt sich aus mehreren Richtungen gleichzeitig:
- aus der Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz, die für nahezu jeden Betrieb Maßnahmen gegen Brandgefahren verlangt
- aus der ASR A2.2, die Maßnahmen gegen Brände und die Benennung von Brandschutzhelfern regelt
- aus Sonderbauvorschriften der Länder, etwa für Versammlungsstätten, Verkaufsstätten, Beherbergungsbetriebe oder Pflegeeinrichtungen
- aus einem vorhandenen Brandschutzkonzept, das organisatorische Maßnahmen verbindlich festlegt
In der Praxis heißt das: Sobald ein Betrieb Beschäftigte hat, Publikumsverkehr aufweist oder in einem Sonderbau sitzt, ist eine Brandschutzordnung fast immer angezeigt. Wie das Zusammenspiel mit dem übergeordneten Konzept aussieht, steht im Beitrag zum Brandschutzkonzept.
Bekannt machen reicht nicht aus
Ein häufiger Fehler: Die Brandschutzordnung wird erstellt, abgeheftet und danach nie wieder angesehen. Damit erfüllt sie ihren Zweck nicht. Teil A muss aushängen, Teil B den Beschäftigten zugänglich sein, Teil C den Verantwortlichen vorliegen. Dazu gehört die Unterweisung, mindestens jährlich und zusätzlich bei jeder wesentlichen Änderung. Mehr dazu im Beitrag zur Unterweisung zu Brandschutz und Fluchtwegen.
Ebenso wichtig ist die Aktualität. Hier ist die DIN 14096 ungewöhnlich konkret: Sie verlangt in Abschnitt 5.5, die Brandschutzordnung stets auf aktuellem Stand zu halten und mindestens alle zwei Jahre von einer fachkundigen Person prüfen zu lassen. Der Zusatz „fachkundig“ ist keine Formalie – eine Ablage im Ordner mit Datumsstempel erfüllt die Anforderung nicht. Nach Umbauten, Nutzungsänderungen oder personellen Wechseln bei den Brandschutzhelfern ist eine Anpassung ohnehin sofort fällig, unabhängig vom Zwei-Jahres-Rhythmus.
Interessant ist der Vergleich mit dem Flucht- und Rettungsplan: Für den nennen die Technischen Regeln keine feste Frist, gefordert ist dort schlicht ein aktueller Plan. Der verbreitete Glaube, auch Fluchtpläne seien alle zwei Jahre zu prüfen, dürfte von hier stammen. Falsch ist der Rhythmus deswegen nicht – im Gegenteil lässt sich beides sinnvoll gemeinsam prüfen, wenn ohnehin jemand Fachkundiges im Haus ist.
Brandschutzordnung und Flucht- und Rettungsplan
Beide Dokumente gehören zusammen, ersetzen sich aber nicht. Der Plan zeigt grafisch den Weg nach draußen, die Ordnung beschreibt das Verhalten in Textform. Teil A und der Flucht- und Rettungsplan hängen typischerweise nebeneinander, weil sie sich an dieselbe Zielgruppe richten: an alle, die sich im Gebäude aufhalten.
Widersprüche zwischen beiden sind gefährlicher, als es zunächst wirkt. Wenn im Plan eine Sammelstelle eingezeichnet ist, die in Teil A anders benannt wird, entsteht im Ernstfall genau die Sekunde Zögern, die niemand gebrauchen kann. Beide Dokumente sollten deshalb aus einer abgestimmten Grundlage entstehen. Zur Abgrenzung gegenüber dem Feuerwehrplan siehe den Beitrag Fluchtplan, Feuerwehrplan, Brandschutzordnung.
Kurz zusammengefasst
Die Brandschutzordnung nach DIN 14096 regelt das Verhalten im Brandfall in drei Teilen: Teil A als Aushang für alle, Teil B für Beschäftigte, Teil C für Personen mit besonderen Aufgaben. Sie muss bekannt gemacht und unterwiesen werden und ist mindestens alle zwei Jahre von einer fachkundigen Person zu prüfen.
Wir selbst erstellen Flucht- und Rettungspläne nach DIN ISO 23601. Für die Brandschutzordnung gibt es unser Schwesterprojekt brandschutzordnung.io, das sich ausschließlich darauf spezialisiert hat: Dort erstellen Sie Teil A, B und C direkt online, von derselben Fachperson wie hier. Wer beides braucht, bekommt so aufeinander abgestimmte Dokumente aus einer Hand.