Betrieb & Pflege

Unterweisungspflicht: Warum ein Plan allein nicht reicht

Unterweisungspflicht: Warum ein Plan allein nicht reicht

Ein normgerechter Flucht- und Rettungsplan ist die eine Hälfte der Vorsorge. Die andere Hälfte ist die Unterweisung: dafür zu sorgen, dass Beschäftigte im Ernstfall wissen, wie sie sich verhalten und wohin sie fliehen müssen – auch ohne erst lange auf einen Aushang zu schauen. Beide Pflichten stehen nebeneinander und ersetzen sich nicht gegenseitig.

Was die Unterweisungspflicht konkret verlangt

Grundlage ist die Arbeitsstättenverordnung, die durch die ASR A2.3 konkretisiert wird. Danach muss der Arbeitgeber Beschäftigte über Verhaltensweisen im Gefahrfall unterweisen, insbesondere über:

Diese Unterweisung ist keine einmalige Formalie. Fällig ist sie vor Aufnahme der Beschäftigung, bei einer Veränderung des Tätigkeitsbereichs und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich. Ein erforderlicher Flucht- und Rettungsplan ist dabei ausdrücklich einzubeziehen, und die ASR A2.3 empfiehlt, die Unterweisung durch eine Begehung der Fluchtwege zu unterstützen.

Evakuierungsübungen sind Pflicht, nicht Kür

Hier wird oft zu vorsichtig formuliert: Die ASR A2.3 empfiehlt Übungen nicht, sie verlangt sie. Ist für eine Arbeitsstätte ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich, sind in regelmäßigen Abständen Evakuierungsübungen durchzuführen – die Pflicht zur Übung hängt also unmittelbar an der Pflicht zum Plan (siehe Wann ist ein Fluchtplan Pflicht?).

Ein festes Intervall nennt die Regel nicht; als Praxiswert hat sich eine Wiederholung alle zwei bis fünf Jahre bewährt. Überprüft werden soll dabei mindestens, ob die Alarmierung unverzüglich ausgelöst werden kann, ob sie alle Anwesenden erreicht, ob diese die Bedeutung kennen und danach handeln, ob die Fluchtwege schnell und sicher benutzbar sind und ob die zu evakuierenden Bereiche am Ende frei von Personen sind. Eine Übung deckt zuverlässiger auf als jede Unterweisung am Schreibtisch, ob Fluchtwege tatsächlich frei und verständlich sind.

Beschäftigte gehen geordnet ein Treppenhaus hinunter zu einem beleuchteten Rettungszeichen
Eine Evakuierungsübung zeigt, ob die Unterweisung im Ernstfall auch wirklich sitzt.

Brandschutzhelfer: Wer, wie viele, wie oft

Zusätzlich zur allgemeinen Unterweisung verlangt die ASR A2.2, eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen – die Brandschutzhelfer. Sie sind ausdrücklich für die Bekämpfung von Entstehungsbränden benannt, nicht allgemein für die Räumung.

Bei der Zahl wird die bekannte Faustregel gern falsch zitiert. Maßgeblich ist zuerst die Gefährdungsbeurteilung; die Regel sagt dazu, ein Anteil von 5 % der Beschäftigten sei „in der Regel ausreichend“. Das ist also eine Obergrenze für den Normalfall, kein Mindestwert. Mehr können nötig sein bei erhöhter Brandgefährdung, vielen anwesenden Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität oder großer räumlicher Ausdehnung. Zu berücksichtigen sind außerdem Schichtbetrieb und Abwesenheiten durch Urlaub, Krankheit und Fortbildung – fünf Prozent auf dem Papier nützen nichts, wenn davon in der Spätschicht niemand da ist.

Brandschutzhelfer sind fachkundig zu unterweisen, praktische Löschübungen gehören dazu. Ein festes Wiederholungsintervall schreibt die Regel nicht vor: Der Arbeitgeber legt es anhand der Gefährdungsbeurteilung fest, bewährt haben sich bei normaler Brandgefährdung zwei bis fünf Jahre.

Zusammenspiel mit Plan und Aktualisierung

Ein normgerechter Flucht- und Rettungsplan, eine funktionierende Unterweisung und benannte Brandschutzhelfer greifen ineinander: Der Plan zeigt den Weg, die Unterweisung verankert das Wissen, die Brandschutzhelfer sorgen im Ernstfall für Struktur. Ändert sich einer der drei Bausteine – etwa weil ein Fluchtweg verlegt wird –, müssen in der Regel auch die anderen beiden nachgezogen werden. Details zur Aktualisierungspflicht des Plans selbst finden Sie im Beitrag Wann muss ein Fluchtplan aktualisiert werden?.

Kurz zusammengefasst

Ein Plan an der Wand allein erfüllt die Fürsorgepflicht nicht. Mindestens jährliche Unterweisung, Evakuierungsübungen überall dort, wo ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich ist, und benannte Brandschutzhelfer gehören verpflichtend dazu. Wer nur den Plan aktuell hält, aber die Unterweisung vernachlässigt, hat im Ernstfall trotzdem eine Lücke – und im Schadensfall eine dokumentierte Pflichtverletzung.


Rechtsstand: ASR A2.3 “Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan”, Ausgabe März 2022, zuletzt geändert GMBl 2024, sowie ASR A2.2 “Maßnahmen gegen Brände”. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.