Ein normgerechter Flucht- und Rettungsplan ist die eine Hälfte der Vorsorge. Die andere Hälfte ist die Unterweisung: dafür zu sorgen, dass Beschäftigte im Ernstfall wissen, wie sie sich verhalten und wohin sie fliehen müssen – auch ohne erst lange auf einen Aushang zu schauen. Beide Pflichten stehen nebeneinander und ersetzen sich nicht gegenseitig.
Was die Unterweisungspflicht konkret verlangt
Grundlage ist § 4 des Arbeitsschutzgesetzes in Verbindung mit der ASR A2.3. Danach muss der Arbeitgeber Beschäftigte über Verhaltensweisen im Gefahrfall unterweisen, insbesondere über:
- den Ablauf im Brand- oder Notfall
- die Lage der Flucht- und Rettungswege sowie Notausgänge
- den Standort der Sammelstelle
- den Umgang mit Feuerlöschern und anderen Brandschutzeinrichtungen, soweit relevant für die jeweilige Tätigkeit
Diese Unterweisung ist keine einmalige Formalie. Sie muss mindestens jährlich wiederholt werden und ist zusätzlich bei jeder wesentlichen Änderung – etwa nach einem Umbau, einer Umorganisation oder wenn neue Beschäftigte hinzukommen – erneut durchzuführen.
Räumungsübungen als praktische Ergänzung
Über die reine Unterweisung hinaus empfiehlt die ASR A2.3 in vielen Fällen zusätzlich Räumungsübungen, bei denen der Ernstfall simuliert wird. Das gilt besonders für Gebäude mit hohem Publikumsverkehr, unübersichtlicher Fluchtwegführung oder eingeschränkt mobilen Personen – also für dieselben Fallgruppen, die auch die Pflicht zum Flucht- und Rettungsplan auslösen (siehe Wann ist ein Fluchtplan Pflicht?). Eine Übung deckt zuverlässiger auf als jede Unterweisung am Schreibtisch, ob Fluchtwege tatsächlich frei und verständlich sind.
Brandschutzhelfer: Wer, wie viele, wie oft
Zusätzlich zur allgemeinen Unterweisung verlangt die ASR A2.2 die Benennung von Brandschutzhelfern. Als Faustregel gilt ein Anteil von 5 % der anwesenden Beschäftigten, abhängig von der individuellen Gefährdungsbeurteilung auch mehr. Brandschutzhelfer werden gesondert und praxisnah geschult, üblicherweise alle drei bis fünf Jahre aufgefrischt, und unterstützen im Ernstfall bei der geordneten Räumung.
Zusammenspiel mit Plan und Aktualisierung
Ein Flucht- und Rettungsplan, eine funktionierende Unterweisung und benannte Brandschutzhelfer greifen ineinander: Der Plan zeigt den Weg, die Unterweisung verankert das Wissen, die Brandschutzhelfer sorgen im Ernstfall für Struktur. Ändert sich einer der drei Bausteine – etwa weil ein Fluchtweg verlegt wird –, müssen in der Regel auch die anderen beiden nachgezogen werden. Details zur Aktualisierungspflicht des Plans selbst finden Sie im Beitrag Wann muss ein Fluchtplan aktualisiert werden?.
Kurz zusammengefasst
Ein Plan an der Wand allein erfüllt die Fürsorgepflicht nicht. Mindestens jährliche Unterweisung, bei Bedarf Räumungsübungen und benannte Brandschutzhelfer gehören verpflichtend dazu. Wer nur den Plan aktuell hält, aber die Unterweisung vernachlässigt, hat im Ernstfall trotzdem eine Lücke – und im Schadensfall eine dokumentierte Pflichtverletzung.
Rechtsstand: ASR A2.3 “Fluchtwege und Notausgänge” sowie ASR A2.2 “Maßnahmen gegen Brände”, Stand 2024. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.