Grundlagen

Fluchtwege nach ASR A2.3: Breite, Länge, Türen und Kennzeichnung

Fluchtwege nach ASR A2.3: Breite, Länge, Türen und Kennzeichnung

Ein Flucht- und Rettungsplan zeigt den Weg nach draußen. Ob dieser Weg überhaupt taugt, entscheidet sich vorher – an seiner Breite, seiner Länge, an den Türen darin und an der Kennzeichnung. Geregelt ist das in der ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“, einer Technischen Regel für Arbeitsstätten. Dieser Beitrag geht die Anforderungen der Reihe nach durch.

Welchen Rang die ASR A2.3 hat

Die ASR A2.3 ist keine eigenständige Rechtsvorschrift: Sie konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung und gilt ausdrücklich auch für das Erstellen von Flucht- und Rettungsplänen, das Üben entsprechend dieser Pläne sowie für Sammelstellen.

Daraus ergibt sich ihre praktische Bedeutung. Hält der Arbeitgeber die Technische Regel ein, kann er davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt er eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit für die Beschäftigten erreichen. Abweichen ist also zulässig, aber nur nach oben.

Was ein Fluchtweg ist – und was der zweite Fluchtweg soll

Ein Fluchtweg ist der Weg, auf dem Personen einen Gefahrenbereich eigenständig verlassen können, vom entferntesten Punkt eines Raumes bis ins Freie oder in einen gesicherten Bereich. Er dient zugleich als Rettungsweg für die Einsatzkräfte, weshalb beide Begriffe in der Praxis oft zusammenfallen.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen erstem und zweitem Fluchtweg. Der erste Fluchtweg muss baulich so beschaffen sein, dass er ohne fremde Hilfe begehbar ist. Der zweite dient der Redundanz: Fällt der erste durch Rauch oder Feuer aus, muss ein anderer Weg bleiben. Ob und wo ein zweiter Fluchtweg nötig ist, ergibt die Gefährdungsbeurteilung zusammen mit dem Baurecht.

Die Mindestbreite richtet sich nach der Personenzahl

Das ist die am häufigsten gestellte Frage – und die Antwort lautet nicht „ein Meter“, sondern: es kommt darauf an, wie viele Personen den Weg im Ernstfall benutzen. Die ASR A2.3 staffelt die lichte Mindestbreite nach der Zahl der Personen im Einzugsgebiet:

Dabei unterscheidet die Regel zwei Werte, was in der Praxis oft übersehen wird: Der Fluchtweg selbst muss breiter sein als die Türen und Durchgänge in seinem Verlauf.

Personen im Einzugsgebiet Türen und Durchgänge Hauptfluchtweg
bis 5 0,80 m 0,90 m
bis 20 0,90 m 1,00 m
bis 50 0,90 m 1,20 m
bis 100 1,00 m 1,20 m
bis 200 1,05 m 1,20 m
bis 300 1,65 m 1,80 m
bis 400 2,25 m 2,40 m

Maßgeblich ist immer das lichte Maß, also der tatsächlich frei begehbare Querschnitt – nicht das Rohbaumaß. Was in den Weg hineinragt, zählt ab: Handläufe, Heizkörper, Feuerlöscherschränke, offen stehende Türblätter, abgestellte Kartons.

Liegt das Einzugsgebiet zwischen zwei Tabellenwerten oberhalb von 200 Personen, sind Zwischenwerte durch lineare Interpolation zulässig. Über 400 Personen hinaus führt die Tabelle keine Werte mehr fort – solche Bereiche sind in aller Regel Sonderbauten, für die das Baurecht eigene Anforderungen stellt.

Lichte Höhe und geringfügige Einengungen

Die Regel formuliert hier zwei Stufen: Die lichte Höhe des Hauptfluchtwegs soll mindestens 2,10 m betragen und darf 2,00 m nicht unterschreiten. Die 2,10 m sind also der Zielwert, die 2,00 m die harte Untergrenze. Unterzüge, abgehängte Decken und Leitungstrassen sind der übliche Grund, warum der Zielwert an einzelnen Stellen verfehlt wird.

Geringfügige Einengungen auf kurzer Länge – etwa durch einen Pfeiler – lässt die Regel unter Bedingungen zu. Weil die zulässige Abweichung vom Einzelfall abhängt, ist das genau der Punkt, an dem sich ein Blick in den aktuellen Regeltext oder eine fachliche Einschätzung lohnt, statt nach Gefühl zu entscheiden.

Wie lang ein Fluchtweg sein darf

Als Regelwert nennt die ASR A2.3 eine Fluchtweglänge von 35 m, gemessen als tatsächliche Lauflänge, nicht in Luftlinie. Der Unterschied ist erheblich: Ein gewinkelter Flur mit zwei Ecken ist deutlich länger, als der Grundriss auf den ersten Blick vermuten lässt.

Von diesem Regelwert weicht die Praxis in beide Richtungen ab. Bei erhöhter Brandgefährdung ist die zulässige Länge kürzer, bei bestimmten Nutzungen mit wirksamer Entrauchung kann sie länger ausfallen. Welcher Wert für Ihr Gebäude gilt, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung und den einschlägigen Sonderbauvorschriften.

Türen im Verlauf von Fluchtwegen

Eine Tür im Fluchtweg ist der Punkt, an dem im Ernstfall am häufigsten etwas schiefgeht. Die Anforderungen sind deshalb streng:

Notausgangstür mit horizontaler Panikstange, einen Spalt nach außen geöffnet, Tageslicht fällt durch den Spalt
Eine Panikstange erfüllt beide Anforderungen zugleich: Öffnen in Fluchtrichtung, ohne Hilfsmittel und ohne Vorkenntnisse.

Verschlossene Notausgangstüren sind der Klassiker unter den Beanstandungen. Wer aus Sorge vor Einbrüchen abschließt, muss stattdessen eine Lösung wählen, die im Notfall von innen ohne Hilfsmittel öffnet.

Treppenräume

Für Treppen im Verlauf von Fluchtwegen gelten die Mindestbreiten sinngemäß, ergänzt um die Vorgaben des Baurechts an notwendige Treppenräume. Handläufe zählen zu den Einbauten, die das lichte Maß verringern – ein Treppenhaus mit 1,20 m Rohbaumaß und beidseitigen Handläufen unterschreitet die 1,20 m im lichten Maß.

Praktisch wichtiger als jedes Maß ist die Freihaltung: Treppenräume sind keine Abstellflächen. Alles, was dort dauerhaft steht, verringert den Querschnitt und erhöht die Brandlast an der schlechtestmöglichen Stelle.

Kennzeichnung: ASR A1.3 und ISO 7010

Die Kennzeichnung von Fluchtwegen regelt nicht die ASR A2.3, sondern die ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“. Sie verweist für die Zeichen selbst auf die ISO 7010.

Drei Punkte entscheiden darüber, ob die Kennzeichnung im Ernstfall funktioniert:

  1. Durchgängigkeit. Von jedem Punkt aus muss das nächste Rettungszeichen erkennbar sein. Ein Zeichen am Ausgang nützt nichts, wenn der Weg dorthin unmarkiert bleibt.
  2. Erkennungsweite. Die Größe des Zeichens richtet sich nach der Entfernung, aus der es erkannt werden muss. Ein Schild in Postkartengröße am Ende eines 30-Meter-Flurs erfüllt seinen Zweck nicht.
  3. Sichtbarkeit bei Stromausfall. Langnachleuchtende Zeichen oder eine Sicherheitsbeleuchtung sind dort erforderlich, wo bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung keine ausreichende Orientierung bleibt.

Eine feste Prüffrist nennt die ASR A1.3 dabei nicht – so wenig wie die ASR A2.3 eine für den Plan selbst nennt. Weil beides dieselbe Anforderung teilt, nämlich aktuell und wirksam zu sein, lässt sich die Prüfung der Pläne sinnvoll mit der Kontrolle der Kennzeichnung zusammenlegen.

Was das mit dem Flucht- und Rettungsplan zu tun hat

Der Plan bildet ab, was baulich vorhanden ist. Stimmen Breite, Länge oder Kennzeichnung des Fluchtwegs nicht, wird ein noch so sauber gezeichneter Plan das Problem nicht lösen – er dokumentiert es dann bestenfalls.

Umgekehrt zeigt sich beim Zeichnen eines Plans regelmäßig, wo es hakt: Wenn der eingezeichnete Weg über eine abgestellte Palette führt oder auf eine abgeschlossene Tür trifft, fällt das spätestens beim Aufmaß auf. Wir weisen auf solche Punkte hin, wenn sie uns auffallen – erstellen aber keine Gefährdungsbeurteilung und keine bauordnungsrechtliche Bewertung.

Ob für Ihr Gebäude überhaupt ein Plan erforderlich ist, klärt der Beitrag Wann ist ein Flucht- und Rettungsplan Pflicht?. Was auf einem normgerechten Plan stehen muss, steht auf der Seite zur DIN ISO 23601, wie er entsteht auf der Seite Flucht- und Rettungsplan erstellen lassen.

Kurz zusammengefasst

Die ASR A2.3 bemisst die lichte Mindestbreite nach der Zahl der Personen im Einzugsgebiet und unterscheidet dabei zwischen Türen und Durchgängen einerseits und dem Hauptfluchtweg andererseits: 0,80 beziehungsweise 0,90 m bei bis zu 5 Personen, 1,05 beziehungsweise 1,20 m bei bis zu 200 Personen. Die lichte Höhe soll 2,10 m betragen und darf 2,00 m nicht unterschreiten, der Regelwert für die Fluchtweglänge liegt bei 35 m tatsächlicher Lauflänge. Türen müssen in Fluchtrichtung öffnen, ohne Hilfsmittel und mit höchstens 150 N Kraftaufwand. Die Kennzeichnung selbst regelt die ASR A1.3 mit den Zeichen nach ISO 7010.

Entscheidend ist in allen Punkten das lichte Maß: Was in den Weg hineinragt, zählt ab. Und was nützt der breiteste Flur, wenn am Ende eine abgeschlossene Tür steht.


Rechtsstand: ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ sowie ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls; maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung der Regel.

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