Ein Flucht- und Rettungsplan ist nicht in jedem Gebäude vorgeschrieben. Ob Sie einen brauchen, ergibt sich aus mehreren Regelwerken und vor allem aus der Gefährdungsbeurteilung. Dieser Beitrag ordnet die wichtigsten Grundlagen ein.
Die Gefährdungsbeurteilung entscheidet
Ausgangspunkt ist immer die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz. Der Arbeitgeber muss beurteilen, welche Gefährdungen im Brand- oder Notfall bestehen und welche Maßnahmen zur Rettung der Beschäftigten nötig sind. Ergibt diese Beurteilung, dass ein Plan zur schnellen Orientierung erforderlich ist, muss er erstellt werden.
Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 und die ASR A2.3 konkretisieren das. Nach ASR A2.3 sind Flucht- und Rettungspläne insbesondere dann aufzustellen, wenn
- sich die Lage, Ausdehnung und Nutzung der Arbeitsstätte nicht ohne Weiteres überblicken lässt,
- eine erhöhte Gefährdung vorliegt, etwa durch Brand- oder Explosionsgefahr,
- sich ortsunkundige Personen im Gebäude aufhalten, zum Beispiel Kunden, Gäste oder Besucher.
Typische Fälle mit Pflicht
In der Praxis betrifft das viele Gebäude mit Publikumsverkehr oder größerer Ausdehnung. Dazu zählen unter anderem:
- Beherbergungsbetriebe wie Hotels und Pensionen
- Verkaufs- und Versammlungsstätten
- Schulen, Kindertagesstätten und andere Bildungseinrichtungen
- Kliniken, Pflege- und Betreuungseinrichtungen
- größere Büro-, Industrie- und Lagergebäude
Für viele dieser Nutzungen ergeben sich zusätzliche Anforderungen aus dem Baurecht. Die Landesbauordnungen und die jeweiligen Sonderbauvorschriften, etwa für Versammlungsstätten oder Beherbergungsbetriebe, verlangen häufig eigene Flucht- und Rettungspläne. Auch die Brandschutzbehörde oder die Feuerwehr kann Pläne im Rahmen einer Auflage fordern.
Wer ist verantwortlich?
Verantwortlich für Erstellung, Aushang und Aktualität ist der Arbeitgeber oder Betreiber. Er muss dafür sorgen, dass die Pläne an geeigneten Stellen gut sichtbar aushängen, dass sie verständlich sind und dass die Beschäftigten im Verhalten bei Bränden und Unfällen unterwiesen werden.
Kurz zusammengefasst
Es gibt keine pauschale Pflicht, die für jedes Gebäude gilt. Maßgeblich sind die Gefährdungsbeurteilung sowie die Größe, die Übersichtlichkeit und die Nutzung des Gebäudes. Sobald Publikumsverkehr, erhöhte Gefährdungen oder unübersichtliche Verhältnisse hinzukommen, ist ein normgerechter Plan in aller Regel Pflicht. Im Zweifel klären wir gemeinsam, was für Ihr Gebäude gilt.